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Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.        Der Verein führt den Namen „Nothilfe Tier“

                       - im Folgenden „Verein” genannt -

2.        Der Verein hat seinen Sitz in der Wallfahrtsstadt 47623 Kevelaer und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.".

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Sämtliche Funktionen in dieser Satzung gelten nachfolgend sowohl in der männlichen, weiblichen oder der diversen Form.

 

§ 2 Zweckbestimmung

Der Zweck des Vereins Nothilfe Tier ist die Unterstützung und Rettung von in Not geratenen Wirbeltieren aller Art, insbesondere durch die Bereitstellung von Unterkünften, medizinischer Versorgung, Futter und Pflege. Der Verein setzt sich zudem für die Vermittlung von Wirbeltieren in geeignete und liebevolle Zuhause ein und engagiert sich für die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Tierschutz. Der Verein arbeitet eng mit anderen Tierschutzorganisationen, Tierheimen und Behörden zusammen, um das Wohl und die Rechte von Tieren zu fördern und zu schützen.

Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen auf nationaler und internationaler Ebene verwirklicht:

 

1.Bereitstellung von Notunterkünften und medizinischer Versorgung für in Not geratene Wirbeltiere.
2. Organisation von Rettungsaktionen für Tiere in Gefahr, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen und Behörden.
3. Schulung und Vermittlung von geretteten Wirbeltieren (vorwiegend Hunde u. Katzen) in liebevolle und verantwortungsbewusste Zuhause.

4. Umfangreiche Förderung Blindenführhund- u. Therapiehund spezifischer Projekte 
5. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Tierschutzfragen durch Informations-kampagnen, Veranstaltungen und Aufklärungsarbeit.
6. Lobbyarbeit und politisches Engagement für den Schutz von Tieren auf nationaler und internationaler Ebene.
7. Unterstützung von Tierheimen und anderen Tierschutzeinrichtungen durch Spenden, Freiwilligenarbeit und Kooperationen.
8. Einsatz für die Verbesserung der Tierschutzgesetzgebung und Durchsetzung von Tierschutzstandard 

9. Internationale Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, um globalen Tierschutzfragen zu begegnen und grenzüberschreitende Rettungsaktionen zu unterstützen.


§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Zahlung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG an die für den Verein Tätigen ist erlaubt. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Innerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.
  • Fördermitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen, die sich zwar nicht immer aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen, sie haben jedoch innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  • Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  • Eine persönliche Haftung der ordentlichen Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

 

           

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen kostenlosen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann dort nur persönlich ausgeübt werden.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Adressenänderungen sind dem Verein unaufgefordert und zeitnah schriftlich (dies kann auch in elektronischer Form erfolgen) mitzuteilen. 

 

§ 6 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver bzw. ordentlicher Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des ordentlichen Mitglieds.

 

Die freiwillige Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

·        ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

·        die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,

·        mehr als dreimal mit der Zahlung des Vereinsbeitrags in Rückstand gerät,

·        trotz vorheriger Abmahnung Satzung und Vereinsordnungen nicht einhält.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Ist das auszuschließende Mitglied auch Vorstandsmitglied, entscheidet die Mitgliederver-sammlung.

 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied, das nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einer einfachen Mehrheit endgültig.

 

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

 

Ist das ausgeschlossene Mitglied zugleich auch vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB, hat die Anrufung eines ordentlichen Gerichts aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem ordentlichen Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

           

 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

10. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein Stimme. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.

12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.

13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. 

16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

17. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
- der geschäftsführende Vorstand
- die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.

18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrags und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß § 26 BGB) maßgeblich. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.

20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform (ggf. alternativ: durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekanntzumachen.

21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand

3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts 

4. Entlastung des Gesamtvorstands
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen
7. Beschlussfassung über Umlagen
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
10. Beschlussfassung über Anträge.

 

§11 Vorstand 

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

·        einen/eine 1. Vorsitzende/r

·        einen//eine 2. Vorsitzende/r

·        einen/eine Schatzmeister/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

·        einen/eine Schriftführer/in

·        einen/eine Beisitzer/in

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder/und Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende sowie der/die                            2. Vorsitzende/r sowie der Schatzmeister/in.

Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Alle Drei sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem nach § 26 BGB vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, sofern die Mittel des Vereins dies zulassen. Über den Abschluss, die Höhe der Vergütung, Änderungen und Beendigung des Vertrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der übrige Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

§ 12 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke (gem. § 2 der Satzung).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit endgültig entzogen wurde.

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